Regeln der Gemeinschaftsarbeiten…

Grundsatz

Die Durchführung aller gemeinschaftlichen Arbeitseinsätze (Gemeinschaftsarbeit) gilt für alle Pächter eines Kleingartens innerhalb unseres Kleingartenvereins und bezieht sich auf das Vereinsgelände.

Gemeinschaftsarbeit

Die Gemeinschaftsarbeit umfasst die folgenden Tätigkeiten:

  • Pflege der Außengrenzen
  • Gestaltung und Pflege von Gemeinschaftsflächen,
  • Pflege leerstehender Gärten,
  • Errichtung, Pflege und Instandhaltung von Gemeinschaftseinrichtungen oder Gemeinschaftsanlagen,
  • Pflege und Instandhaltung des Vereinsheims, sowie
  • Pflege von gemeinschaftlichen Gehölzen und sonstigen Pflanzen
  • notwendige Tätigkeiten im Zusammenhang mit Vereinsfestlichkeiten (Sonderstunden).

Darüber hinaus können durch den Vorstand anlassbezogen auch andere Tätigkeiten festgelegt werden.

Nicht zu den Gemeinschaftsarbeiten gehören

  • die Pflege und Bewirtschaftung des eigenen Kleingartens,

Pflicht zur Teilnahme an den Gemeinschaftsarbeiten

Jeder Pächter ist grundsätzlich verpflichtet, soweit kein Grund für eine Befreiung vorliegt, in Höhe der jährlich festgelegten Arbeitsstunden an den Gemeinschaftsarbeiten teilzunehmen und sich an der Gestaltung, Pflege, Erhaltung, Umbau und Neubau von Gemeinschaftseinrichtungen durch Arbeitsleistungen nach der Gartenordnung zu beteiligen.

Der Vorstand ist berechtigt, gesonderte Vereinbarungen zur Erbringung der Gemeinschaftsleistungen abzuschließen.

Ersatzpersonen

Bei Verhinderung der Teilnahme an den festgelegten Gemeinschaftsarbeiten, kann durch den Pächter, in Absprache mit dem Vorstand, eine Ersatzperson gestellt werden.

Anzahl der jährlichen Arbeitsstunden/Pflichtstunden

Die Anzahl der zu erbringenden Gemeinschaftsstunden werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung  festgelegt.

Eine Übertragung der Arbeitsstunden auf einen anderen Kleingarten ist ausgeschlossen.

Dokumentation der Gemeinschaftseinsätze

Jeder Teilnehmer an den Gemeinschaftsarbeiten hat dafür zu sorgen, dass seine Teilnahme zeitnah, am besten direkt am Ende der Gemeinschaftsarbeit, dokumentiert wird. Dieser Nachweis wird vom 2. Vorsitzenden schriftlich festgehalten. Die Kontrolle über die Richtigkeit der Eintragung obliegt bei Jedem selbst.

Nicht auf diese Weise dokumentierte Teilnahmen an den Gemeinschaftsarbeiten bleiben bei der Anrechnung der jährlichen Arbeitsstunden grundsätzlich unberücksichtigt.

Termine

Gemeinschaftsarbeiten finden grundsätzlich SAMSTAGS in den Monaten von März bis November in der Zeit von 9:00 Uhr – 12:00 Uhr statt.

Die genauen Termine werden durch Aushang bekannt gegeben.

Bei Verhinderung ist eine zeitnahe Mitteilung an den Vorstand unerlässlich.

Der Vorstand ist berechtigt in begründeten Fällen den Einsatz auf einen anderen Tag zu verschieben. Die Verschiebung und der Ersatztermin sind rechtzeitig bekannt zu geben.

Befreiung von der Gemeinschaftsarbeit

Abweichend von der Pflicht zur Teilnahme an der Gemeinschaftsarbeit, gilt Folgendes:

Aus gesundheitlichen Gründen und bei Härtefällen können auf Antrag weitere Ausnahmen von der Pflicht zur Teilnahme an der Gemeinschaftsarbeit genehmigt werden. Der Antrag ist rechtzeitig an den Vorstand zu richten. Über den Antrag entscheidet der Vorstand durch Beschluss.

Ausgeschlossene Personen

  • Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, sind von der Teilnahme an den Gemeinschaftsarbeit grundsätzlich ausgeschlossen.

Pächterwechsel

Erfolgt ein Pächterwechsel werden die bereits erbrachten Arbeitsstunden des Vorpächters nicht angerechnet.

Garten- und sonstige Arbeitsgeräte

  • Beschädigungen an den vereinseigenen Arbeitsmittel sind dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen. Der Nutzer haftet grundsätzlich nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Sachbeschädigungen. Diese Schäden sind vom Verursacher zu ersetzen.
  • Der Verein haftet nicht für Schäden an Arbeitsmitteln von Vereinsmitgliedern, die bei den Gemeinschaftseinsätzen entstehen.

Ersatzleistungen

Für nicht geleistete Arbeitsstunden, die nicht vom Vorstand zu vertreten sind, werden je Stunde Ersatzleistungen (Geldbetrag) in der von der Mitgliederversammlung beschlossene Höhe des Ersatzleistungsbetrages mit der nächsten Jahresabrechnung eingefordert. Eine Befreiung von der Ersatzleistung ist ausgeschlossen.

Speisen und Getränke

  • An heißen Tagen sollte ausreichend Flüssigkeit mitgenommen werden.
  • Der Verzehr von alkoholischen Getränken während der Gemeinschaftsarbeit ist untersagt.

Schlussbestimmungen

Über Fragen, Probleme oder sonstige Streitigkeiten die in dieser Vereinbarung nicht geregelt sind, entscheidet der Vorstand