Hunde im Garten

Mitführen von Hunden in der Kleingartenanlage

Das Mitführen von Hunden in den Kleingartenanlagen (KGA) führt immer wieder zu Streitigkeiten. Insbesondere dann, wenn Personen durch mitgeführte Hunde häufig angebellt, attackiert oder gar gebissen, Sachen beschädigt, Spielflächen, Wege, u.a. Gemeinschaftsflächen, durch Tierkot verunreinigt werden. Welche Pflichten obliegen demjenigen, der Hunde in der Kleingartenanlage mitführt

Dem Kleingartenpächter als Hundehalter bzw. Hundeführer obliegt die Pflicht, insbesondere dafür zu sorgen, dass der/die mitgeführten Hund(e)

  • auf dem Weg zum und vom Kleingarten bzw. auf den Wegen innerhalb der KGA stets angeleint ist/sind und so beaufsichtigt wird/werden, dass Menschen nicht belästigt, gefährdet und auch Tiere und Sachen nicht zu Schaden kommen;
  • von Kinderspielplätzen und der Erholung dienenden Grünflächen der KGA ferngehalten werden;
  • andere Kleingärten ohne Zustimmung des Kleingartenpächters nicht aufsuchen können;
  • Wege, Grünflächen, Spielplätze innerhalb der KGA nicht durch Hundekot verschmutzt werden und dass der dennoch ausgeschiedene Kot sofort entfernt wird. Berechtigt wird auch darauf verwiesen, dass der Kleingartenpächter aus der Pflicht zum Schutz des gepachteten Bodens dafür Verantwortung trägt, dass dieser nicht durch herumliegenden Hundekot zur Quelle gesundheitlicher Gefährdung wird bzw. werden kann.
  • Ungeachtet dessen ist dem Tier mehrmals täglich ein ausreichender Auslauf, außerhalb des Vereinsgeländes, zur Verrichtung seiner Notdurft zu ermöglichen.

Es sei an dieser Stelle betont, dass dem Kleingartenpächter auch die Pflicht obliegt. dafür zu sorgen, dass auf seinem Gartengrundstück geduldete Personen, die Hunde mitführen, die in der KGA diesbezüglich geltenden Regelungen befolgen.

KGA = Kleingartenanlage / KGO = Kleingartenordnung / KGV = Kleingärtnerverein