Was ist ein Kleingarten?

Ein Kleingarten wird als ein Garten definiert, der
1: zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (Kleingärtnerische Nutzung) und
2: in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage).
Größe: Ein Garten soll in der Regel nicht größer als 400 Quadratmeter sein.
Das Drittel-Prinzip: Die Fläche wird grob aufgeteilt: Ein Drittel für den Anbau von Nutzpflanzen (Obst, Gemüse, Kräuter), ein Drittel für Laube, Wege und Terrasse, und ein Drittel für Zierpflanzen und Rasen.
Gartenlaube: Eine einfache Laube ist bis zu einer Größe von maximal 24 Quadratmetern (inklusive überdachtem Freisitz) erlaubt.
Wohnverbot: Das dauerhafte Wohnen in der Laube ist gesetzlich verboten; gelegentliches Übernachten ist jedoch gestattet.
Pachtverhältnis

Ein Kleingarten wird grundsätzlich gepachtet.
Der Kleingartenverein tritt dabei als Generalpächter auf. Um einen Kleingarten pachten zu können, ist die Mitgliedschaft in einem Kleingartenverein Voraussetzung.
Wer sich für einen Garten interessiert, kann einen Mitgliedsantrag bei einem Kleingartenverein in der Nähe stellen. Vereinsmitglieder können dann auf die Pachtpreisbindung vertrauen, die im Bundeskleingartengesetz verankert ist.
Den Preis der Pachtzinsen des erwerbsmäßigen Garten- und Ackerbaus dürfen die Flächeneigentümer, meist die Kommunen, nur bis zu einem festgelegten Grenzwert überschreiten. Das Bundeskleingartengesetz sieht außerdem nicht vor, dass das Pachtverhältnis befristet wird.
Kleingärtnerische Nutzung

Das Bundeskleingartengesetz schützt den besonderen Pachtstatus von Kleingartenanlagen, solange sie die vorgegebenen Eigenschaften erfüllen:
Mindestens ein Drittel der Fläche soll für den Anbau von Obst und Gemüse für den Eigenbedarf genutzt werden.
Laube, Wege, Terrasse und Kompost dürfen ein weiteres Drittel in Anspruch nehmen. Das letzte Drittel steht der Gestaltung mit Zierpflanzen oder als Rasenfläche frei. Daneben wird die Bewirtschaftung auch durch die örtliche Gartenordnung geregelt, beispielsweise was die Größe, Ausstattung und Nutzung der Laube betrifft. Laube und Pflanzbestand zählen allerdings nicht zur Pacht. Sie gehören dem Pächter und werden bei Pachtwechsel abgelöst. Dazu werden die Kosten der Übernahme in einem neutralen Wertermittlungsverfahren bestimmt. Das ermöglicht Neukleingärtnern, ohne große finanzielle Hürden eine Parzelle zu übernehmen.